Satzung-EFC Gersprenztal.pdf
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Satzung des EFC EintrachtfanSGErsprenztal

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs

1.    Der Fanclub trägt den Namen „EFC EintrachtfanSGErsprenztal“ und wurde am 05.08.2013 gegründet.

2.    Der EFC hat seinen Sitz in 64385 Reichelsheim. Als Vereinslokal gelten das Restaurant  „Tom´s Diner“, Konrad-Adenauer-Allee 1, 64385 Reichelsheim und der Gasthof „Zum dicken Schorsch“, Darmstädter Str.11, 64407 Fränkisch-Crumbach.

      3.    Der Fanclub hat sich zum Ziel gesetzt, das gemeinsame Interesse und die Freude am Fußballsport der SG Eintracht Frankfurt zu fördern, sowie Freundschaft und Geselligkeit der Vereinsmitglieder untereinander zu pflegen. Außerdem sollen gemeinsame Ausflugsfahrten zu Fußballspielen, eine Saison Abschlussfeier und sonstige Veranstaltungen unternommen werden.

      4.    Als oberstes Gebot des Fanclubs gilt:   Gewaltfreiheit, Respekt und Toleranz gegen den Fanclubmitgliedern, dem Verein Eintracht Frankfurt und den Gastvereinen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jeder Fan von Eintracht Frankfurt werden.

2.    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3.    Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Fanclubs an.

4.    Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende der Bundesligasaison beendet werden. Termin hierzu ist der 30.06.. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung gegenüber einem Vorstandmitglied ausreichend. Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Fanclub kann von jedem Mitglied beim Vorstand beantragt werden.                                                      Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:                                                                                  

      - bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs                                                                    

      - bei groben Verstößen gegen die Ziele des Fanclubs, sowie bei groben Verstößen gegen Anordnungen des Vorstandes.                                                                             -- bei fanclubschädigendem Verhalten                                   

      - bei Verhalten, das dem Verein Eintracht Frankfurt schadet                  

      - bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages

      5.    Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Vorstand einstimmig beschließen.                     

 

§ 3 Mitgliedsbeiträge

1.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 18,99 € jährlich. Jugendliche Mitglieder bis 16 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

2.    Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag wir durch Einzugsermächtigung vom Rechner zum 30.06. eines jeden Jahres eingezogen.

 

§ 4 Haftung

1.    Der EFC haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.

2.    Der EFC haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer  beliebigen Veranstaltung des EFC (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.

 

§ 5 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:                                                                                          Einem Vorstandsteam ( ungerade Zahl ), inkl. des Rechners.                       

       Scheidet ein Mitglied des Vorstandsteam während der Wahlperiode aus, so übernehmen die übrigen Mitglieder dessen Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.         

      2.    Das Team wird für zwei Jahre gewählt.                                                                       

      Die Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren.                                                               

      Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.                                                Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

      3.    Zu Vorstandsmitgliedern  können nur Mitglieder des Fanclubs gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

      4.    Außerdem gibt es zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen in Verbindung mit dem Rechner die Vereinskasse den Kassenstand vor jeder Jahreshauptversammlung.

                                                 

 

§ 6 Wahlen

1.   Jedes beitragszahlendes Mitglied ist wahlberechtigt.

2.   Soweit nicht anders beschlossen wurde, werden Entscheidungen durch offene Wahl (Handzeichen) getroffen. Es kann auch eine geheime Wahl vollzogen  werden, wenn es ein Mitglied beantragt.

3.   Bei Abstimmung bzw. Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Stichwahl durchgeführt.

 

§ 7 Auflösung

1.     Die Auflösung des Fanclubs kann in der Mitgliederversammlung durch eine ¾ Mehrheit  beschlossen werden.     

 

§ 8 Versammlungen

1.    Eine Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einberufen.

2.    Die Einladungen zu der Jahreshauptversammlung mit Ort, Termin und Angabe der Tagesordnungspunkte findet durch E-Mailversand  und What´s - App statt (Ausnahme, wer keine E-Mailadresse hat, bekommt die Einladung schriftlich).

 

§ 9 Datenschutz

1.    Das Fanclubmitglied ist automatisch mit der Mitgliedschaft, damit einverstanden das Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefon-/Handy-Nr., Bankverbindung) vom Fanclub verwaltet, gespeichert und benutzt wird.

      2.    Außerdem erlaubt das Mitglied dem Fanclub ggf. Bilder, Film-/Tonaufzeichnungen im Internet oder in der Presse zu veröffentlichen.

 

 

Die Satzungsänderung wurde in einer ordentlichen Mitgliedsversammlung am 30.01.2025 beschlossen.