Satzung des EFC EintrachtFanSGErsprenztal
Satzung des Fanclubs Eintracht FanSGErsp
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Satzung des Fanclubs


EintrachtfanSGErsprenztal


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs
1. Der Fanclub trägt den Namen „EFC EintrachtfanSGErsprenztal und wurde am 05.08.2013 gegründet.
2. Der EFC hat seinen Sitz in 64385 Reichelsheim. Als Vereinslokale gelten das Wirtshaus „Zum Ochsen“, Darmstädter Straße 1, in 64385 Reichelsheim und das Gasthaus „Zur Linde“, Darmstädter Straße 2, in 64407 Fränkisch-Crumbach
3. Der Fanclub hat sich zum Ziel gesetzt, das gemeinsame Interesse und die Freude am Fußballsport der SG Eintracht Frankfurt zu fördern, sowie Freundschaft und Geselligkeit der Vereinsmitglieder untereinander zu pflegen. Außerdem sollen gemeinsame Ausflugsfahrten zu Fußballspielen und sonstigen Veranstaltungen unternommen werden.
4. Als oberstes Gebot des Fanclubs gilt: Gewaltfreiheit, Respekt und Toleranz gegenüber den Fanclubmitgliedern, dem Verein Eintracht Frankfurt und den Gastvereinen.


§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Fan von Eintracht Frankfurt werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Fanclubs an.
4. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres beendet werden. Termin hierzu ist der 15.11. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Fanclub kann von jedem Mitglied beim Vorstand beantragt werden.
Ein Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs
- bei groben Verstößen gegen die Ziele des Fanclubs, sowie bei groben Verstößen
gegen Anordnungen des Vorstandes
- bei fanclubschädigendem Verhalten
- bei Verhalten, das dem Verein Eintracht Frankfurt schadet
- bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages
5. Die Mitgliederzahl ist nicht begrenzt. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Vorstand einstimmig beschließen.


§ 3 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 18,99 Euro jährlich. Jugendliche Mitglieder bis 16 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag wir durch Einzugsermächtigung vom Rechner zum 31.03. eines jeden Jahres eingezogen.


§ 4 Haftung
Der EFC haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen. Der EFC haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des EFC (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.


§ 5 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter und Rechner), von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Es können noch bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsberechtigung gewählt werden.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Fanclubs gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Außerdem gibt es zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.Diese prüfen in Verbindung mit dem Rechner die Vereinskasse Kassenstand vor jeder Jahreshauptversammlung.


§ 6 Wahlen
1. Jedes beitragszahlende Mitglied ist wahlberechtigt.
2. Soweit nicht anders beschlossen wurde, werden Entscheidungen durch offene Wahl (Handzeichen) getroffen. Es kann auch eine geheime Wahl vollzogen werden, wenn es ein Mitglied beantragt.
3. Bei Abstimmung bzw. Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Stichwahl durchgeführt.


§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Fanclubs kann in der Mitgliederversammlung durch eine ¾ Mehrheit beschlossen werden.


§ 8 Versammlungen
1. Eine Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einberufen.
2. Die Einladungen zu der Jahreshauptversammlung mit Ort, Termin und Angabe der Tagesordnungspunkte findet durch E-Mailversand statt (Ausnahme wer keine E-Mail Adresse hat, bekommt die Einladung schriftlich).

 


Die Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung am 07.11.2013 beschlossen.